Dies kann im Verhältnis zu demjenigen Grundeigentümer, welcher keine Veränderungen an der Liegenschaft vornimmt, zu völlig unbilligen Schätzungsergebnissen führen. Die Grundstücksverhältnisse im Zeitpunkt der individuellen (Teil-) Schätzung sind nur soweit massgebend, als das Grundstück von der Veränderung und mithin von der Anpassung oder Nachschätzung betroffen ist. Ansonsten gelten die Verhältnisse bzw. die darauf basierenden Werte gemäss der rechtskräftigen Schätzungsverfügung.