Bodenwert, m3-Preis für unveränderte Kubatur, Mietwerte für unveränderte Liegenschaftsbestandteile etc. bleiben gleich. Dies ist nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern gewährleistet zugleich den verfassungsmässigen Anspruch auf Rechtsgleichheit. Denn es leuchtet nicht ein, dass bei nicht grundlegenden Veränderungen für die Liegenschaft die Bodenwerte, m3-Preise und Nutzwerte insgesamt neu geschätzt bzw. auf den Schätzungszeitpunkt hin neu ermittelt werden. Dies kann im Verhältnis zu demjenigen Grundeigentümer, welcher keine Veränderungen an der Liegenschaft vornimmt, zu völlig unbilligen Schätzungsergebnissen führen.