Im Streitfalle ist deshalb der Schätzungsumfang bei individuellen Schätzungen weiterhin nach den vom Verwaltungsgericht bereits unter dem alten Recht in Entscheid VGE 324/91 vom 20. Dezember 1991 entwickelten Grundsätzen zu beurteilen: Demzufolge sind bei nicht grundlegenden Veränderungen nur die veränderten Liegenschaftsbestandteile und deren Auswirkungen auf den Ertragswert (Mietwert, Kapitalisierungssatz), Real- und Verkehrswert (Gewichtungskoeffizient) neu zu ermitteln. Bodenwert, m3-Preis für unveränderte Kubatur, Mietwerte für unveränderte Liegenschaftsbestandteile etc. bleiben gleich.