Soweit die veränderten Liegenschaftsteile schätzungstechnisch separat bewertet werden könnten, würden nur diese Teile neu geschätzt. Die bis anhin geltende Praxis werde beibehalten und somit darauf verzichtet, bei der individuellen Schätzung eines einzelnen Grundstückes vollumfänglich den Vorgaben der vom StHG zum Schätzungszeitpunkt geforderten Marktmiete/Verkehrswert gerecht zu werden. Der Gleichbehandlung der Eigentümer untereinander werde gegenüber der Gleichbehandlung von Eigentümer und Mieter der Vorrang gegeben (vgl. RRB Nr. 1197/2003 vom 16.9.2003, S. 7 f.).