14 gesetzgeberischen Willens die Gesetzesmaterialien beizuziehen. In Bericht und Vorlage an den Kantonsrat zur Verordnung über die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke führte der Regierungsrat aus, auf Grund eines Expertengutachtens und der Vernehmlassungsergebnisse werde davon abgesehen, bei individuellen Schätzungen immer das ganze Grundstück neu zu schätzen. Soweit die veränderten Liegenschaftsteile schätzungstechnisch separat bewertet werden könnten, würden nur diese Teile neu geschätzt.