3.3 Ausgehend davon, dass sich der Umfang der individuellen Schätzungen bei Bestandes-, Wert- oder Nutzungsänderungen nach der gesetzlichen Regelung in § 9 SchätzG bestimmt und den vom Regierungsrat dazu in der Schätzungsanleitung erlassenen Ausführungsbestimmungen insofern keine selbständige Bedeutung zukommt, bilden auch hier wiederum Sinn und Zweck des Gesetzes den Ausgangspunkt und sind für die Ermittlung des