Dementsprechend seien auch individuell neu geschätzte Grundstücke höher geschätzt als ältere Schätzungen. Solche Abweichungen seien aufgrund des vorliegend geltenden Systems hinzunehmen und hielten vor dem Rechtsgleichheitsgebot stand (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.4).