3.2 u. 3.3). Es liege auch keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vor. Das Verwaltungsgericht habe im Entscheid VGE 362/95 vom 17. Dezember 1996 festgehalten, es sei systemimmanent, dass in Zeiten, zu denen massgebende Faktoren wie Bodenpreise, Baukosten und Mietpreisindex erhebliche Änderungen erfahren, Liegenschaften, deren Schätzung länger zurückliege, günstiger geschätzt seien als neuüberbaute Liegenschaften. Dementsprechend seien auch individuell neu geschätzte Grundstücke höher geschätzt als ältere Schätzungen.