10 der Ausführungsbestimmungen in der Schätzungsanleitung, wonach nur nachträglich erstellte Gebäude und Anlagen schätzungstechnisch getrennt bewertet werden, bei welchen zusätzlich Nutzflächen und Volumen für sich eine Einheit bildeten. Da zudem der subjektivdinglich verknüpfte Miteigentumsanteil an dem Grundstück GB-Nr. yyy das rechtliche Schicksal des mit ihm verbundenen Grundstück teile und daher kein Sachwert des Rechtsverkehrs sei, habe die Schätzungsabteilung korrekt den Miteigentumsanteil an dem Grundstück GB-Nr. yyy in der Neuschätzung des Grundstückes GB-Nr. xxx ebenfalls neu bewertet (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.2 u. 3.3).