Die Kantonale Steuerkommission vertritt demgegenüber die Auffassung, dass korrekt das gesamte Grundstück inklusive subjektiv-dinglich verknüpftem 1/3 Miteigentumsanteil an dem Grundstück GB-Nr. yyy neu geschätzt worden sei (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 3.5). Da mit den vorliegend getätigten "Um-, Aus- und Anbauten" nicht nachträglich ein Gebäude/eine Garage neu erstellt worden sei, fielen diese nicht unter Rz. 10 der Ausführungsbestimmungen in der Schätzungsanleitung, wonach nur nachträglich erstellte Gebäude und Anlagen schätzungstechnisch getrennt bewertet werden, bei welchen zusätzlich Nutzflächen und Volumen für sich eine Einheit bildeten.