13 3.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von § 9 SchätzG, wonach bei individuellen Schätzungen nur die veränderten Liegenschaftsteile neu zu schätzen seien, soweit diese von der übrigen Liegenschaft schätzungstechnisch getrennt bewertet werden könnten. Insbesondere verstosse die gleichzeitige Neuschätzung des räumlich und bezüglich gemeinschaftlichen Garagengebäuden völlig getrennten und nicht veränderten benachbarten 1/3 Miteigentumsanteils an dem Grundstück GB-Nr. yyy gegen das Willkürverbot und Rechtsgleichheitsgebot (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff.