In den vom Regierungsrat gestützt auf § 20 SchätzG erlassenen Ausführungsbestimmungen in der Schätzungsanleitung wird zu § 9 SchätzG (Schätzungsumfang) unter Rz. 9 ff. ausgeführt: 9 Soweit veränderte Liegenschaftsteile von der übrigen Liegenschaft schätzungstechnisch getrennt bewertet werden können, sind nur die veränderten Liegenschaftsteile neu zu schätzen. Grundlage bildet die Wertbasis der bestehenden Schätzung.