80 u. 84 f.). Auch wenn jedoch nach 12 diesen Darlegungen gewisse Aufwendungen und Rechnungen unberücksichtigt bleiben, vermag dies alles nichts an dem Ergebnis zu ändern, dass durch die vorgenommenen baulichen Massnahmen insgesamt die Bausumme von Fr. 200'000.--innerhalb von fünf Jahren eindeutig überschritten wurde und deshalb die Voraussetzungen gemäss § 7 SchätzG für die Vornahme einer individuellen Schätzung erfüllt wurden.