Fraglich sein können schliesslich nach Angaben des Beschwerdeführers (eventuell teilweise) die Bezahlung der Rechnung der später in Konkurs gegangenen und inzwischen aus dem Handelsregister gelöschten D.________ AG für die (angeblich) nur rudimentär angefangene und nie erstellte thermische Solaranlage von Fr. 8'013.60 (30% Anzahlung) im Jahre 2010 (vgl. Auszug Steuerakten 2008-2012 act. 98), sowie die Vorauszahlungen der Akontorechnungen von E.________ für angefangene und nie fertiggestellte Verputzarbeiten (innere) von Fr. 3'000.-- und für verputzte Aussenwärmedämmung von Fr. 8'000.-- und Fr. 10'000.-- im Jahr 2011 (vgl. Auszug Steuerakten 2008-2012 act. 80 u. 84 f.).