70, 119 f., 144, 146, 149, 158, 171, 173, 178, 187). Unter die Lebenshaltungskosten können auch (zumindest teilweise) die Architekten- und Ingenieurhonorare fallen, soweit die Projekte nachweislich nicht ausgeführt wurden, wofür jedoch der Beschwerdeführer beweisbelastet ist. Fraglich sein können schliesslich nach Angaben des Beschwerdeführers (eventuell teilweise) die Bezahlung der Rechnung der später in Konkurs gegangenen und inzwischen aus dem Handelsregister gelöschten D.__