2.8 Dabei kann dem Beschwerdeführer insofern beigepflichtet werden, dass für die Ermittlung der Bausumme gewisse Aufwendungen unberücksichtigt zu bleiben haben. Das betrifft insbesondere die Kosten für nicht bauliche Massnahmen wie Betriebskosten und Lebenshaltungskosten. Unstreitig zu den nicht zu berücksichtigenden Betriebskosten gehören die Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (vgl. Auszug Steuerakten 2008- 2012 act. 150, 167, 172) wie auch die Grundgebühren für Abwasser, Kehrrichtgrundgebühren (vgl. Auszug Steuerakten 2008-2012 act. 70, 119, 144, 173).