Dabei versteht sich, dass die Erträge aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage bei der Veranlagung der periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern nicht gleichzeitig nochmals beim Eigenmietwert berücksichtigt werden dürfen, anderenfalls eine Doppelbesteuerung vorliegt. Das bedeutet jedoch nicht, dass die auf dem Gebäude erstellte Photovoltaikanlage für die Ermittlung der Bausumme keine Berücksichtigung findet und auch keine Auswirkungen auf den Schätzwert (Ertragswert, Real- und Verkehrswert) der Liegenschaft hat.