Der Betrieb einer Photovoltaikanlage bei einer selbst bewohnten oder selbst genutzten Liegenschaft stellt in der Regel keine selbständige Erwerbstätigkeit dar, sondern gehört zur üblichen Verwaltung privaten Vermögens. Es verhält sich daher nicht so, dass der Beschwerdeführer durch die auf dem privaten Gebäude erstellte Photovoltaikanlage einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte unterhalten würde (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz, Analyse zur steuerrechtlichen Qualifikation von Investitionen in umweltschonende Technologien wie Photovoltaikanlagen, Ziffer 4; aktualisierte Fassung vom 3.2.2016).