Ob die Photovoltaikanlage der Eigenbedarfsdeckung dient oder vom Beschwerdeführer (ausschliesslich) zur Direktvermarktung des Stroms durch Einspeisung ins Netz erstellt wurde, und/oder ob die Photovoltaikanlage ohne Beschädigung des Gebäudes (insbesondere des Daches) entfernt bzw. abgebaut werden kann, ist nicht entscheidend (vgl. zur Unterscheidung von Fahrnis- und Dauerbauten: BGE 92 II 227 Erw. 2 S. 230 ff.). Der Betrieb einer Photovoltaikanlage bei einer selbst bewohnten oder selbst genutzten Liegenschaft stellt in der Regel keine selbständige Erwerbstätigkeit dar, sondern gehört zur üblichen Verwaltung privaten Vermögens.