2.7 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durften auch die Kosten für die auf dem Gebäude erstellte Photovoltaikanlage von Fr. 46'371.70 im Jahr 2010 (vgl. Auszug Steuerakten 2008-2012 act. 41-44) für die Ermittlung der Bausumme berücksichtigt werden. Ob die Photovoltaikanlage der Eigenbedarfsdeckung dient oder vom Beschwerdeführer (ausschliesslich) zur Direktvermarktung des Stroms durch Einspeisung ins Netz erstellt wurde, und/oder ob die Photovoltaikanlage ohne Beschädigung des Gebäudes (insbesondere des Daches) entfernt bzw. abgebaut werden kann, ist nicht entscheidend (vgl. zur Unterscheidung von Fahrnis- und Dauerbauten: BGE 92 II 227 Erw.