Die Auszahlung des Förderbeitrags von Fr. 9'860.-- aus dem nationalen Gebäudeprogramm im Zusammenhang mit der Sanierung der Gebäudehülle (vgl. Auszug Steuerakten 2008-2012 act. 12; Akten des Einsprachevorverfahrens act. 17 f. u. 56) und die Auszahlungen von Fr. 2'000.-- und Fr. 2'500.-- aus dem Fonds der EW Höfe AG (vgl. Auszug Steuerakten 2008-2012 act. 35 u. 40) können ebenfalls nicht von der Ermittlung der Bausumme abgezogen werden. Bei richtiger Betrachtung rechtfertigt sich auch dann, die Investitionen für die Ermittlung der Bausumme zu berücksichtigen, wenn diese subventioniert sind und nicht vom Beschwerdeführer selbst getragen werden.