9 und Renovationskosten oder Ersatzanschaffungskosten von vorneherein ausser Betracht zu lassen, und nur wertvermehrende Aufwendungen zu berücksichtigen. Dementsprechend ist es im vorliegenden Fall auch nicht zu beanstanden, dass der Einbau einer neuen Wärmepumpe im Betrag von Fr. 19'000.-- im Jahr 2008 (vgl. Auszug Steuerakten 2008-2012 act. 183-186), die bei der Erweiterung und Sanierung des Einfamilienhauses getätigte Ersatzanschaffung eines neuen Küchengerätes (Kombi-Einbaubackofen) im Betrag von Fr. 3'288.-- im Jahr 2009 (vgl. Auszug Steuerakten 2008-2012 act.