der Aufstellung der Liegenschaftskosten anhand der vom Beschwerdeführer mit den Steuererklärungen zur Veranlagung der periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern eingereichten Belege (Auszug Steuerakten 2008-2012 [Formular 5 Liegenschaften im Privatvermögen inkl. Beilagen] Ausdruck aus Arts act. 1-187) als hinreichend erstellt gelten, dass durch die innerhalb von fünf Jahren vorgenommenen baulichen Massnahmen die Summe von Fr. 200'000.-- erreicht wurde (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 2.2). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (vgl. insb. Beschwerde, S. 8 ff. Ziff. 20), vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.