Ob damit vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht alle notwendigen Auskünfte erteilt und alle Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, die für die Schätzung von Bedeutung sind (vgl. § 18 SchätzG), oder ob es sich aufgrund der Baubewilligungs- und Planunterlagen (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 2.3, 2.4 u. 2.5) sowie weiterer zu den in den Akten liegenden Unterlagen beigezogener Dokumente rechtfertigt, nach Ermessen einen zusätzlichen Aufwand für (von aussen sichtbare) Um-, Aus- und Anbauten zu schätzen, für welche (gegebenenfalls) keine Rechnungen eingereicht wurden (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.6), kann hier dahingestellt bleiben. Es kann bereits aufgrund