3.3, in: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] AGVE-2011-30, S. 112 ff.). Es kann dabei dem Grundsatz nach auch keinen Unterschied machen, ob man es mit einem einheitlichen Bauvorgang zu tun hat, oder ob sich die baulichen Massnahmen auf mehrere Jahre verteilen.