Es ist eine bekannte Tatsache, dass steuerlich als Unterhalt zu qualifizierende Massnahmen in vielen Fällen zu einer realen Zunahme des Wertes einer Liegenschaft führen. Da die Wertzunahme in solchen Fällen durch das aktive Handeln des Eigentümers der Liegenschaft verursacht ist, besteht kein Grund, warum 8 derartige Änderungen anders wie z.B. eine sich im Wert der Liegenschaft niederschlagende Nutzungs- oder Bestandesänderung behandelt werden sollten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Februar 2011 [WBE.2010.204] Erw. 3.3, in: Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [