Im Gegenteil geht aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Bericht und Vorlage des Regierungsrates sowie Protokoll der Beratungen im Kantonsrat) eindeutig hervor, dass der Wortlaut auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Bericht und Vorlage des Regierungsrates sowie dem Protokoll der Beratungen im Kantonsrat ist eindeutig zu entnehmen, dass für die Ermittlung der Bausumme von Fr. 200'000.-- nicht zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Massnahmen zu unterscheiden ist (vgl. hierzu insb. RRB Nr. 1197/2003 vom 16.9.2003, S. 14; Protokoll der Sitzung des Kantonsrates vom 24.11.2004, S. 622 ff.).