Der Wortlaut von § 7 SchätzG spricht allerdings lediglich von "Bausumme" und nicht von wertvermehrenden Aufwendungen oder Investitionen. Anhaltspunkte dafür, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben würde, liegen nicht vor. Im Gegenteil geht aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Bericht und Vorlage des Regierungsrates sowie Protokoll der Beratungen im Kantonsrat) eindeutig hervor, dass der Wortlaut auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht.