diese kommen in grundsätzlicher Weise durch das Gesetz zum Ausdruck. Es kann sich deshalb einzig die Frage stellen, ob für die Ermittlung der Bausumme von Fr. 200'000.-- nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nur wertvermehrende Investitionen gemeint sind, und die durch die Schätzungsanleitung gegebene Auslegung, wonach für die Ermittlung der Bausumme nicht zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen unterschieden wird, deshalb nicht mit dem Gesetz vereinbar wäre.