7 sich darauf, die gesetzlichen Regelungen durch Detailvorschriften näher auszuführen und mithin zur verbesserten Anwendbarkeit des Gesetzes beizutragen (vgl. zum Anwendungsbereich von Ausführungs- und Vollziehungsverordnungen: BGE 141 II 169 Erw. 3.3 S. 172). Ausgangspunkt sind Sinn und Zweck des Gesetzes; diese kommen in grundsätzlicher Weise durch das Gesetz zum Ausdruck.