Der Beschwerdeführer bestreitet dies und bringt dagegen vor, bei der vom Regierungsrat erlassenen Schätzungsanleitung handle es sich bloss um eine rein verwaltungsinterne Dienstanweisung, welche keinen allgemeingültigen Gesetzescharakter habe. Bei der Summe von Fr. 200'000.-- könnten willkürfrei korrekt nur wertvermehrende Investitionen (d.h. ohne werterhaltende Aufwendungen) gemeint sein. Die von der Verwaltung gegebene Auslegung widerspreche dem Willen des Gesetzgebers. Die Norm sei nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 18).