2.2 Die Kantonale Steuerkommission erachtet es im angefochtenen Entscheid insgesamt als erstellt, dass ein Um-, Aus- und Anbau erfolgt ist und die Bausumme von Fr. 200'000.-- erreicht wurde, womit die Voraussetzungen für die Vornahme einer individuellen Schätzung gemäss § 7 SchätzG gegeben seien (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.7). Insbesondere sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gemäss Randziffer 8 der Schätzungsanleitung bei Um-, Aus- und Anbauten für die Ermittlung der Summe von Fr. 200'000.-- nicht zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Aufwendungen zu unterscheiden (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 2.1).