Unter Rz. 8 der Ausführungsbestimmungen in der Schätzungsanleitung wird zu § 7 SchätzG (Individuelle Schätzung / a) Voraussetzungen) ausgeführt: 8 Bei Um-, Aus- und Anbauten erfolgt eine individuelle Schätzung erst ab einer Bausumme von Fr. 200'000.--. Wird innerhalb von fünf Jahren die Gesamtbausumme von Fr. 200'000.-- erreicht, ist ebenfalls eine individuelle Schätzung vorzunehmen. Grundlage bildet die Wertbasis per 31. Dezember des Jahres vor der Fertigstellung der letzten Baute/Anlage.