Gemäss § 20 Abs. 1 SchätzG erlässt der Regierungsrat die Ausführungsbestimmungen in einer Schätzungsanleitung. Die vom Regierungsrat gestützt auf § 20 SchätzG erlassene Schätzungsanleitung für die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (Schätzungsanleitung) vom 24. August 6 2005 enthält Ausführungen zu einzelnen Bestimmungen. Unter Rz. 8 der Ausführungsbestimmungen in der Schätzungsanleitung wird zu § 7 SchätzG (Individuelle Schätzung / a) Voraussetzungen) ausgeführt: 8