Gemäss § 7 Abs. 1 SchätzG sind individuelle Schätzungen von einzelnen Grundstücken bei wesentlicher Bestandes-, Wert- und Nutzungsänderungen von Amtes wegen vorzunehmen. Bestandes-, Wert- und Nutzungsänderungen sind gemäss § 7 Abs. 2 SchätzG insbesondere: - Umzonung; - Parzellierung oder Vereinigung von Grundstücken; - Neu-, Um-, Aus- und Anbauten oder Abbruch von Dauerbauten; - Begründung oder Aufhebung von Baurechten und Stockwerkeigentum; - Einräumung von wirtschaftlich wesentlichen Rechten und Lasten; - Zweckänderung von Dauerbauten; - Ausbeutung von Naturvorteilen, Errichtung von Deponien und Rekultivierungen.