Auf die Bewertung eines Grundstückes im Rahmen der generellen Neuschätzung konnte verzichtet werden, wenn - wie im vorliegenden Fall (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A) - in der Zeit vom 31. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2007 eine individuelle Schätzung des ganzen Grundstückes erfolgt ist (vgl. § 6 Abs. 3 SchätzG).