In § 6 Abs. 1 SchätzG wurde vom Kantonsrat vorgesehen, dass im gesamten Kanton Schwyz eine generelle Neuschätzung aller nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke mit Wertbasis 31. Dezember 2004 vorgenommen wird. Die Neuschätzungen finden erstmals auf die Steuerperiode 2007 Anwendung und behalten bis zur nächsten generellen Neuschätzung Gültigkeit, sofern in der Zwischenzeit nicht eine individuelle Schätzung gemäss § 8 f. (recte: § 7 f. SchätzG) erfolgt (§ 6 Abs. 2 SchätzG). Auf die Bewertung eines Grundstückes im Rahmen der generellen Neuschätzung konnte verzichtet werden, wenn - wie im vorliegenden Fall (vgl. vorne Sachverhalt Bst.