stützt auf diese Delegation im kantonalen Steuergesetz hat der Kantonsrat die ursprünglich nach Massgabe von § 31 Abs. 1 aKV (in der bis 31.12.2012 gültigen Fassung) dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung über die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (SchätzV; SRSZ 172.113) vom 24. November 2004 erlassen, welche in diesem Bereich die Funktion des Gesetzes erfüllte und mit der Anpassung an die neue Kantonsverfassung neu als Gesetz bezeichnet wird (mit Änderung vom 25.9.2013 [GS 23-80] umbenannt in Gesetz über die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke [SchätzG; SRSZ 172.230]).