2. In der Sache ist zunächst streitig, ob aufgrund der durch den Beschwerdeführer vorgenommenen baulichen Massnahmen die Voraussetzungen für die Vornahme einer individuellen Schätzung von den Grundstücken (ausserhalb einer generellen Neuschätzung) erfüllt wurden. 2.1 Gemäss §§ 22 Abs. 2 und 42 Abs. 3 StG legt der Kantonsrat die wesentlichen Schätzungsgrundlagen fest, ordnet das Verfahren und beschliesst über Zeitpunkt und Ausmass von allgemeinen und periodischen Anpassungen. Ge-