BGE 137 II 266 Erw. 3.2 S. 270 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids eingehend zur Sache äussern und an der Beweiserhebung mitzuwirken. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt, so dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid auch sachgerecht anfechten konnte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Dass die Vorinstanz der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (BGE 135 I 71 Erw. 2.16 S. 79; Urteil des BGer 1C_181/2011 vom 24.5.2011 Erw. 2.1.3).