Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem auf das Steuerverfahren ergänzend anwendbaren Verwaltungsrechtspflegegesetz oder dem Justizgesetz: Nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Vorbehalt abweichender Vorschriften schriftlich (vgl. § 17 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974); gemäss § 140 Abs. 2 des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 sind Verhandlungen über Beschwerden aus dem Abgaberecht nicht öffentlich. Ebenso wenig lässt sich ein diesbezüglicher Anspruch aus der Bundesverfassung der Schweizerischen