1.3 Zudem beantragt der Beschwerdeführer eine öffentliche Verhandlung. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht jedoch kein Anspruch auf eine öffentliche und/oder mündliche Verhandlung/Anhörung (vgl. VGE II 2013 12 vom 19.4.2013 Erw. 2.4). Das kantonale Steuergesetz sieht keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung oder eine öffentliche Verhandlung vor. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem auf das Steuerverfahren ergänzend anwendbaren Verwaltungsrechtspflegegesetz oder dem Justizgesetz: