2.1.2 publiziert in: StPS 2018). Im Übrigen hätte die beanstandete mangelnde Unabhängigkeit bereits im Einspracheverfahren vor der Kantonalen Steuerkommission vorgebracht werden müssen, sind doch entsprechende Vorbringen nach den Regeln von Treu und Glauben so früh als möglich geltend zu machen, anderenfalls die Berufung darauf verwirkt (BGE 132 II 485 Erw. 4.3 S. 496 f.; vgl. Urteil des BGer 2C_128/2017, 2C_129/2017 vom 10.2.2017 Erw. 4.2.1).