Das Einspracheverfahren ist seiner Natur nach ein fortgesetztes Veranlagungsverfahren, weshalb ganz oder zumindest zum Teil die gleichen Personen über die Einsprache entscheiden, welche zuvor den Veranlagungsentscheid getroffen haben. Die Kantonale Steuerkommission als Einsprachebehörde muss deshalb nicht eine von der Verwaltung unabhängige Gerichtsinstanz sein. Auch besteht keine bundesrechtliche Verpflichtung, neben dem kantonalen Verwaltungsgericht eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz vorzusehen (vgl. Urteil des BGer 2C_1075/2017 vom 30.7.2018 Erw. 2.1.2 publiziert in: StPS 2018).