3 (§§ 151 ff. StG) und das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht (§§ 166 f. StG) sind anwendbar. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer die mangelnde Unabhängigkeit der Kantonalen Steuerkommission beanstandet, da im Spruchkörper Personen der Kantonalen Steuerverwaltung sässen, die sich bereits vorgängig mit demselben Fall beschäftigt hätten, erweist sich sein Vorbringen als unbegründet.