1.1 Das Verfahren über die Grundstückschätzung im Kanton Schwyz ist ein vom ordentlichen Veranlagungsverfahren gesondertes Verfahren: Gemäss § 155 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 legt die kantonale Steuerverwaltung die Eigenmietwerte (§ 22) und die Vermögenssteuerwerte von Grundstücken (§ 42) in Form selbständig anfechtbarer Verfügungen fest. Die verfügten Werte gelten bis zu einer neuen Schätzung unverändert (§ 155 Abs. 2 StG). Gegen die Schätzungsverfügung steht der steuerpflichtigen Person ein Einsprache- und Beschwerderecht zu. Die Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes über das Einspracheverfahren