E. Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2018 beantragt die Kantonale Steuerkommission, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Mit Schreiben vom 25. April 2018 repliziert der Beschwerdeführer und hält an den bisherigen Rechtsbegehren fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: