Der Vermögenssteuerwert ist somit bei Fr. 1'073'220.- und der Eigenmietwert bei 21'834.- zu belassen. B) Eventualiter sei mind. auf jegliche Neuschätzung (des 1/3-Anteiles im blossen Miteigentum) der zusätzlichen Drittliegenschaft GB-Nr. yyy zu verzichten; da diese Liegenschaft bei jeglicher (d.h. selbst bei "gegenparteilicher") Betrachtungsweise durch vorliegend im Recht liegende Unterhaltsarbeiten an GB-Nr. xxx gar nicht betroffen ist und andernfalls auch noch zusätzlich gegen das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot (z.B. Art. 8/1 und Art. 9 BV) verstossen würde.