D. Gegen diesen Einspracheentscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 10. Dezember 2017 (Versand: 18.12.2017) erhebt A.________ innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen rechtzeitig am 18. Januar 2018 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: A) Auf vorliegende Neuschätzung sei zu verzichten, da die Voraussetzungen für eine solche hier schon grundsätzlich fehlen. Der Vermögenssteuerwert ist somit bei Fr. 1'073'220.- und der Eigenmietwert bei 21'834.- zu belassen.