C. Mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2017 hiess die Kantonale Schätzungskommission die von A.________ gegen die Schätzungsverfügung vom 4. Dezember 2013 erhobene Einsprache vom 23. Dezember 2013 teilweise 2 gut und korrigierte den Eigenmietwert von Fr. 26'488.-- auf Fr. 25'682.-- und den Vermögenssteuerwert von Fr. 1'477'299.-- auf Fr. 1'472'000.--.